Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
1) Allgemein
Für alle unsere Verkäufe, Lieferungen und Leistungen sind unter Beachtung aller zwingenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften die nachstehend aufgeführten Bedingungen in der genannten Reihenfolge maßgebend.
1.1 Die Beschreibung der Lieferung und Leistung lt. unseren Angeboten bzw. unserer
Auftragsbestätigung.
1.2 Soferne zutreffend, die für einzelne Verträge speziell und ausdrücklich vereinbarten
Vertragsbedingungen.
1.3 Die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen.
1.4 Die Allgemeinen Lieferbedingungen des Fachverbandes der Elektroindustrie Österreichs.
2) Angebot – Auftrag
2.1 An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns, soferne nicht anders vereinbart,
4 Wochen ab Ausstellungsdatum gebunden.
2.2 Aufträge, sowie mündliche Absprachen über dieselben, bedürfen einer schriftlichen
Bestätigung.Die Auftragsbestätigung ist allgemein maßgebend, es sei denn, dass die
Bedingungen des Bestellers unsererseits schriftlich anerkannt werden. Die dem Angebot
oder der Auftragsannahme zugrunde liegenden Unterlagen, wie Abbildungen,
Zeichnungen, Maße und Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgebend, soferne sie
nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Für diese Unterlagen behalten wir
unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Genehmigung weder
vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
2.3 Bestellungen auf Abruf, werden nur mit Abnahmefristen angenommen. Erfolgt die
Abnahme innerhalb des vereinbarten Zeitraumes nicht, steht es uns frei, fertiggestellte
Geräte ohne weiteren Bescheid auszuliefern oder unter Ankündigung von unserer
Lieferverpflichtung ganz oder teilweise zurückzutreten.
2.4 Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungs-
verpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder
Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern
oder -gegebenenfalls nach Satzung einer angemessenen Nachfrist - vom Vertrag
zurückzutreten.
3) Preise
3.1 Die Preise unserer Preisliste und Angebote verstehen sich als Nettopreise, ohne
gesetzliche Mehrwertsteuer. Der Mindestauftragswert beträgt EURO 50,-. Die Preis-
stellung ist ab Werk Wien, ausschließlich Kosten für Verpackung und Versand, die
gesondert berechnet bzw. pauschaliert werden. Die Transportversicherung erfolgt, wenn
nicht anders vereinbart, durch den Kunden. Siehe auch § 7.3.
3.2 Sollten sich die Lohnkosten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung aufgrund
kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse
oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungs-
erstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte,
Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise
entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Dies gilt besonders für Abrufaufträge.
3.3 Die Verpackung erfolgt nach unserer Wahl.
4) Lieferfristen
4.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht
bevor der Käufer etwaige Vorleistungsverpflichtungen erfüllt hat, sowie alle technischen
und sonstigen Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle
Bedingungen des Geschäftes einig sind.
4.2 Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk
verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
4.3 Werden wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch Beschaffungs-, Fabrikations-
oder Lieferstörungen – bei uns oder unseren Unterlieferanten – gehindert, z.B. durch
Maßnahmen von Arbeitskämpfen, Streik, Aussperrung, Unruhen, Mobilmachung, Krieg,
Naturgewalten etc., so verlängert sich die Lieferfrist angemessen, soweit diese
Ereignisse auf die Fertigstellung oder die Ablieferung des Liefergegenstandes von
Einfluss sind und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits vorliegenden
Verzuges entstehen. Wir sind hierdurch auch berechtigt, teilweise oder ganz vom
Kaufvertrag zurückzutreten, ohne dass sich für den Käufer Schadenersatzansprüche
ergeben.
4.4 Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Käufer so
bald als möglich mitteilen.
4.5 Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn der Käufer seine Vertragspflichten
nicht rechtzeitig oder ordnungsgemäß erfüllt, sowie Erklärungen Dritter, insbesondere
von Behörden, nicht rechtzeitig eingehen.
4.6 Teillieferungen darf der Käufer nicht zurückweisen.
4.7 Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen bis zu zwei Wochen zu
überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
5) Kategorien von Lieferungen und Leistungen
K1: Einzelgeräte des technischen Liefergeschäftes, Ersatz-, Bauteile, Komponenten,
Verbrauchsmaterial
K2: Komplettanlagen (z.B. Schaltschränke) und kundenspezifisch programmierte Mess-,
Steuer- und Regelsysteme, Rechnersysteme und Dienstleistungen im Zusammenhang mit
der Lieferung vorgenannter Anlagen und Systeme
K3: Reparaturen, Kundendienstleistungen
6) Zahlungsbedingungen
6.1 Lieferungen und Leistungen gemäß Kategorie:
K1: 30 Tage netto
K2: 30 Tage netto, 30% Anzahlung bei Erhalt der Auftragsbestätigung, soferne der Netto-
Auftragswert größer als EUR 15.000,- ist.
K3: 10 Tage netto
6.2 Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen, wenn dies bei Bestellung vereinbart
wurde. Die hiebei anfallenden Kosten und Spesen trägt der Besteller. Als Tag des
Zahlungseinganges gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem wir über den Betrag
verfügen können.
6.3 Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Kunde die uns entstehenden Mahnspesen in
Höhe von pauschal EUR 9,00 zuzüglich Porto pro erfolgter Mahnung sowie für die
Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von
EUR 3,70 zu ersetzen. Darüber hinaus sind uns alle zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, z.B. die eines
Inkassoinstitutes, wobei maximal die Vergütung gebührt, die sich aus der Verordnung
des BMwA über Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergibt.
Außerdem werden unter Vorbehaltung der Geltendmachung anderer Rechten ohne dass
es einer förmlichen Inverzugsetzung bedarf, für die Zeit des Verzuges Zinsen und
Kosten in der für Geldkredite bei Privatbanken üblichen Höhe berechnet, mindestens
jedoch 12 % p.a.
6.4 Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen
einstellt oder einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst, oder wenn dem Lieferer eine
wesentliche Verschlechterung in den Verhältnissen des Bestellers bekannt wird, die den
Kaufanspruch gefährden könnte, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit
Wechsel späterer Fälligkeit laufen. Wir sind dann auch berechtigt, unter vorheriger
Ankündigung das Zurückbehaltungsrecht für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen
auszuüben oder Vorauszahlungen zu verlangen.
7) Versand und Gefahrenübergang
7.1 Wird die Ware auf Wunsch des Käufers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer
Auslieferung an unseren Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des
Werkes oder des Lagers die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen
Verschlechterung der Ware an den Käufer unabhängig davon über, ob die Versendung
vom Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und
verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen die der Käufer zu
vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft
an den Käufer über.
7.2 Die Wahl des Transportmittels und des Transportweges erfolgt, soferne keine
besonderen Weisungen vorliegen, nach bestem Ermessen, auf Rechnung und Gefahr des
Käufers. Eine Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung kann nicht übernommen
werden.
7.3 Ersatz für Bruchschäden usw. kann nur geleistet werden, wenn der Käufer ausdrücklich
eine Transportversicherung wünscht. Die Kosten der Versicherung trägt der Käufer.
7.4 Die Art der Verpackung geschieht nach unserer Wahl.
8) Garantie
Auf die von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen gewähren wir ab dem Tage des
Gefahrenüberganges Garantie in folgendem zeitlichen Umfang
K1: 12 Monate
K2: 12 Monate
K3: 6 Monate
Der Umfang der Garantie beschränkt sich nach unserer Wahl entweder auf kostenlosen Austausch oder auf kostenlose Instandsetzung des Gerätes in unserem Werk. Die Garantieverpflichtung für Software ist auf reproduzierbare Fehler beschränkt. Die Garantie erstreckt sich nicht auf anwendungstechnisch bedingte Fehler sowie auf Geräte und Anlagen, bei denen durch nicht von uns beauftragten Personen Eingriffe vorgenommen wurden, insbesondere auch nicht auf das Anpassen des Regelverhaltens an die anwendungsspezifischen Eigenschaften der Regelstrecke (Regeloptimierung).
9) Gewährleistung
Gewährleistungsansprüche des Käufers erfüllen wir bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach unserer Wahl entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Schadenersatzansprüche des Käufers, die auf Behebung des Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind. Im Sinne der § 377 f. HGB ist die Ware nach der Ablieferung unverzüglich, längstens aber binnen sechs Werktagen zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns unverzüglich, längstens aber binnen drei Werktagen nach ihrer Entdeckung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich
bekanntzugeben.. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen drei Werktagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt.
10) Schadenersatz
10.1 Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen uns sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit
ausgeschlossen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat der
Geschädigte zubeweisen.
10.2 Die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen beträgt drei Jahre ab
Gefahrenübergang. Die in diesen AVLH enthaltenen oder sonst vereinbarten
Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatz-
anspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.
10.3 Vor Anschluss oder Transport von EDV-technischen Produkten bzw. vor Installation von
Computerprogrammen ist der Besteller verpflichtet, den auf der Computeranlage
bereits bestehenden Datenbestand ausreichend zu sichern, andernfalls er für verloren
gegangene Daten sowie für alle damit zusammenhängenden Schäden die
Verantwortung zu tragen hat.
11) Produkthaftung
Regressforderungen im Sinne von § 12 des Produkthaftungsgesetzes sind
ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in
unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
12) Eigentumsvorbehalt
12.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller
Zahlungen nebst etwaigen Nebenkosten und Zinsen aus dem Liefervertrag vor.
12.2 Bei Weiterverkauf, auch im eingebautem Zustand, gilt die Kaufpreisforderung als an uns
abgetreten. Die dem Eigentumsvorbehalt unterliegende Ware darf weder verpfändet
noch zur Sicherung übereignet werden.
12.3 In allen Fällen der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes kann für
zurückgenommene Ware, die bereits in Gebrauch war oder infolge Sonderausführung
von den handelsüblichen Normen abweicht, nur der Wert gutgebracht werden, der bei
bestmöglicher Verwertung, nach Abzug aller Umarbeitungskosten verbleibt.
13) Vertragsstornierung durch den Besteller
Ordnungsgemäß bestellte und gelieferte Ware wird grundsätzlich nicht zurückgenommen.
Tritt der Besteller - ohne dazu berechtigt zu sein - vom Vertrag zurück oder begehrt er unberechtigt seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf der Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Besteller verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 25% des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.
14) Zurückbehaltung
Der Besteller ist bei gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages berechtigt.
15) Zusätzliche Dienstleistungen und Beratungen
Soferne der Besteller Kundendienstleistungen in Anspruch nimmt, die nicht ausdrücklich in einer Bestellung aufgeführt oder anderweitig schriftlich vereinbart sind, gelten hiefür unsere jeweils gültigen Kundendienstverrechnungssätze. Vergütungsfreie Beratungen und Dienstleistungen (bezieht sich nicht auf Garantieansprüche nach Punkt 8) erbringen wir nach bestem Wissen und Können, jedoch sind Haftungs- und Garantieansprüche, gleich welcher Art, ausgeschlossen.
16) Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens. Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.
17) Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVLH ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der Bedingungen im übrigen nicht.